Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV 2002§ 26 Offiziere mit Hochschulausbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/26#abs-1 (1) Für militärfachliche Verwendungen, die eine Hochschulausbildung erfordern, müssen für die Einstellung als Offizier in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/26#abs-2 (2) Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad Oberleutnant. Es kann eingestellt werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/26#abs-3 (3) Die Laufbahn beginnt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 mit dem Dienstgrad Major.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/26#abs-4 (4) Für Verwendungen im Truppendienst, die keine Hochschulausbildung erfordern, kann als Oberleutnant in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mit einem Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen und eine Offizierprüfung bestanden hat. Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 24 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/26#abs-5 (5) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt, kann für militärfachliche Verwendungen, die keine Hochschulausbildung erfordern, auch mit einem höheren Dienstgrad eingestellt werden, wenn die besondere Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben wurde. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202002/26#abs-6 (6) Eine Beförderung ist in den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 zulässig